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Satzung

Satzung des Fußballclub Iselshausen 1984 e.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Name des Vereins ist Fußballclub Iselshausen e.V. . Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nagold eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nagold-Iselshausen.
3. Die Farben des Vereins sind Grün - Weiß.
4. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB).
5. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB als sich verbindlich an, deren Sportarten im xx Verein betrieben werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12.

§ 2 Zweck - Mittelverwendung - Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen durch den Sport.
2. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Kinder und Jugendlichen zu. Dies wird insbesondere verwirklicht durch :
a. Abhalten von geordneten Turn, Sport- und Spielübungen
b. Durchführung von geordneten Sportveranstaltungen
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kultur.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus :
a. ordentlichen Mitgliedern
b. ehrenamtlichen Mitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begündung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederverwaltung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
3. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre/n gesetzliche/n Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt geschäftsfähiger Personen bedürfen der Zustimmung ihrer/s gesetzlichen Vertreter/s. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 4 Absatz 1 sinngemäß.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
a. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dem muß jedoch von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zugestimmt werden.
b. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.

§ 5 Verlust, Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt / Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Austritt / Kündigung Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Bei nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
3. Streichung Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereins-mitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen liegen. Über den Ausschluss durch Streichung entscheidet der Gesamtvorstand mit dem Vereins-ausschuss. Der Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand mit dem Vereinsausschuss erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
4. Ausschluß Ein Mitglied kann durch den Verein ausgeschlossen werden
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
c. wegen grobem unsportlichen Verhalten, oder
d. wenn dem Ansehen des Vereins beträchtlicher Schaden zugefügt wird
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit dem Vereinsausschuss. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Für nicht voll geschäfts-fähige Mitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind dem/der gesetzlichen Vertreter gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Gesamtvorstands mit dem Vereinsausschuß besteht jedoch für sie kein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung.
6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des WLSB sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des WLSB sind.
4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 7 Beiträge, Aufnahmegebühr
Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Aufnahme-gebühr und des Mitgliedsbeitrags sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitglieder-versammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der Gesamtvorstand
c. der Vereinsausschuss
d. die Kassenprüfer
e. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a. dem/der Vorstandsvorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und
c. dem Finanzvorstand
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
3. Wird bei der Mitgliederersammlung kein/e Vorstandsvorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r gewählt, so bestimmt der Gesamtvorstand aus seinen Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten eine/n Vorstandsvorsitzende/n bzw. stellvertrende/n Vorstands-vorsitzende/n. Die Amtszeit beträgt maximal die verbleibende Wahlperiode.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand mit dem Vereinsausschuss ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitglieerversammlung.
5. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
6. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstückskäufen und - verkäufen und zur Aufnahme von Krediten von über Euro 25.000,-- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss. Bei Geschäften mit einem Wert von über Euro 5.000,-- ist ein Beschluss des Gesamtvorstands und des Vereinsausschusses erforderlich.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstands und des Vereinsausschusses. Desweiteren obliegt ihm insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
8. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG. beschließen.

§10 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a. den Mitgliedern des gesetzlichen Vorsands
b. dem/der Schriftführer/in
c. dem/der Jugendleiter/in
d. den Bereichsvorständen und evtl. Stellvertreter/innen.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Schriftführer/in oder des/der Jugendleiter/in bestimmt der Gesamtvorstand mit dem Vereinsausschuss eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Bereichsvorstandes rückt der/die Stellvertreter/in an die Stelle des Bereichsvorstand. Für das Aufrücken oder bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Stellvertreters/in bestimmt der Gesamtvorstand mit dem Vereinsausschuss eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
2. Über die Anzahl und Art der Bereiche entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Gesamtvorstand wird durch den/die Vorstandsvorsitzende/n oder den/die stellvertrende/n Vorstandsvorsitzende/n geleitet und soll einmal monatlich einberufen werden
4. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands, der/die Schriftührer/in, der/die Jugendleiter/in, der/die Bereichsvorstände bzw. bei deren Abwesenheit die entsprechenden Stellvertreter.
5. Die Aufgabenzuweisung und Zuständigkeiten innerhalb des Gesamtvorstands wird durch einen Geschäftsverteilungsplan bzw. eine Geschäftsordnung geregelt. Dieser/diese wird vom Gesamtvorstand mit dem Vereinsausschuß eigenverantwortlich aufgestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen. 6. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 Schriftführer/in

Der /die Schriftführer/in fertigt über die Vorstands- und Vereinsausschußsitzungen sowie der Mitgliederversammlung Niederschriften an, die vom/von der Vorstandsvorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und des/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

§ 12 Vereinsausschuß
1. Der Vereinsausschuß besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Über die Anzahl der Ausschußmitglieder entscheidet bis zum Erreichen der Höchstzahl die Mitgliederversammlung. Scheidet während der Geschäftsjahres ein Vereinsausschußmitglied aus, so wird es durch eine/n Ersatzmann/frau (bei der Wahl als nächst gewähltes Mitglied) oder bei der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.
2. Der Vereinsausschuß unterstützt und berät denVerein bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele. Darüberhinaus hat der Vereinsausschuß ein Mitbestimmungsrecht und ist Kontrollorgan des Vorstands bzw. Gesamtvorstands.
3. Mindestens einmal im Quartal sollte eine gemeinsame Sitzung von Gesamtvorstand und Vereinsausschuss stattfinden, die vom/von der Vorstandsvorsitzenden bzw. bei dessen/deren Abwesenheit vom/von der Vorstandsvorsitzenden geleitet wird. 4. Die Vereinsausschußmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Gesamtvorstand oder dem Vereinsauschuß angehören.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungs-gemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzvorstands.
3. Die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig.

§ 14 Bereiche
1. Die Bereiche werden nach Beschluß der Mitgliederversammlung eingerichtet. Jedem Bereich steht die Person des Bereichsvorstands vor. Diese/r sowie deren/dessen Stellvertreter/innen werden von den Abteilungen, vom Gesamtvorstand oder vom Vereinsausschuß vorgeschlagen und von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der /die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt zusätzlich die Leitung eines Bereichs zu übernehmen.
2. Der Bereichsvorstand ist bei Sitzungen des Gesamtvorstands bzw. der Vereinsausschuß-sitzungen stimmberechtigt. Der stellvertretende Bereichsvorstand ist nur bei Abwesenheit des Bereichsvorstands stimmberechtigt.

§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
3. Einberufung von Mitgliederversammlungen Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorstandsvorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende/n. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor, durch Veröffentlichung im Gemeindemitteilungsblatt und der Tageszeitung unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift mitgeteilt und auf Verlangen ausgehändigt werden.
4. Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c. Entlastung und Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands und/oder des Vereinsausschusses
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
f. Satzungsänderungen
g. Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
i. Entscheidung über die Einrichtungen von Bereichen und deren Leitung
j. Beschlussfassung über Anträge
k. Auflösung des Vereins zuständig.
5. Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
a. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertrende/n Vorstandsvorsitzende/n geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
b. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
c. Über Anträge und Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim/bei der Vorstandsvorsitzenden des Vereins eingegangen ist und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
d. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim/bei der Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung ge setzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
e. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
f. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
6. Stimmrecht und Wählbarkeit
a. Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
b. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
c. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Nicht voll geschäftsfähige Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstands, des Gesamtvorstands, des Vereinsaus-schusses oder zu Kassenprüfern gewählt werden.
d. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Wahl für die Mitglieder des Vorstands, des Gesamtvorstands und des Vereinsausschusses aufgeteilt werden. In diesem Fall ist eine Abweichung von § 9 Absatz (2), Satz 1, § 1o Absatz (1) Satz 2 oder § 12 Absatz (1) Satz 1 möglich.

§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands und des Vereinsauschusses beschlossen. Darüber hinaus kann der Gesamtvorstand / Vereinsausschuß weitere Ordnungen erlassen.
1. Jugendordnung
a. Die Jugendspieler der verschiedenen Jugendmannschaften bilden die Vereinsjugend. In der Jugendordnung ist die Organisation der Jugendarbeit des Vereins beschrieben.
b. Die Vereinsjugend arbeitet entsprechend der Statuten der Jugendordnung.
c. Für die Genehmigung und Änderungen der Jugendordnung ist der Gesamtvorstand mit dem Vereinsausschuß zuständig.
2. Ordnungen-Spielbetrieb
a. Die Durchführung des Sport-und Spielbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Bereiche. Jeder Bereich einschließlich der Jugendabteilung kann von einem Ausschuß geleitet werden, der von dessen Bereichsvorständen berufen wird und dessen Zusammenstellung sich nach den Bedürfnissen der Abteilungen richtet.
b. Die Bereichsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und soweit sie über den Rahmen der Bereichs-zuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Gesamtvorstand mit dem Vereinsausschuß vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
c. Die Jgendabteilung und die Bereiche sind nicht berechtigt ohne Zustimmung des Vorstands eigene Kassen zu führen.

§ 17 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mtigliederversammlung und der Vorstands-/Vereinsauschußsitzungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom/von der Vorstandsvorsitzenden bzw. Versammlungs-leiter /in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 18 Strafbestimmungen - Ordnungsmaßnahmen
1. Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von den im § 5 Absatz 4 genannten Ausschuß abgesehen, einer Strafgewalt. Der Gesamtvorstand mit dem Vereinsausschuß kann Ordnungsstrafen gegen jedes Vereinsmitglied verhängen, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.
2. Strafen, die vom WLSB, WFV oder der Spruchbehörde an den Verein gestellt werden, die Vereinsmitglieder betreffen, müssen von den betroffenen Vereinsmitgliedern selbst bezahlt werden ( z.B. unsportliches Verhalten von Spielern und Zuschauern bei Sportveranstaltungen ). 3. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Vereinsmitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an den Stadtteil Iselshausen zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecks.

§ 20 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.03.2003 beschlossen worden.